In Deutschland können psychisch kranke Rechtsbrecher über ein Gerichtsurteil gemäß der §§ 63 und 64 Strafgesetzbuch (StGB) im Maßregelvollzug untergebracht werden. Diese Maßregel greift auch und insbesondere dann, wenn schuldmindernde Aspekte aufgrund krankhafter psychischer Zustände wirksam werden. Bei der Maßregel handelt es sich um eine Verwahrung, die eine Sicherung analog einer Justizvollzugsanstalt mit einer psychiatrischen Behandlung verknüpft. Dies führt dazu, dass die Anordnung einer Maßregelvollzugsbehandlung durchaus analog einer Behandlung im Justizvollzug eine Sicherung beinhaltet.

Es befinden sich nahezu 6000 Personen bundesweit in Maßregelvollzugseinrichtungen, davon 2/3 in psychiatrischen Kliniken und 1/3 in Entzugsanstalten, davon wiederum circa die Hälfte aufgrund von Alkohol- und die andere Hälfte wegen Drogenkrankheiten.